AGB Eventlocation Albhof
Stand 13.12.2023
1. Vermietung
1.1 Mieträume
Der Vermieter vermietet dem Mieter den Veranstaltungsraum Eventlocation Albhof. Dieser Raum wird als „Mietraum“ bezeichnet.
1.2 Mietzeit
Beginn und Beendigung der Mietzeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Mieter übernimmt die Mieträume bei Beginn und gibt sie bei Beendigung in demselben Zustand zurück, der bei Beginn der Mietzeit festgestellt wurde. Ausgenommen hiervon sind die üblichen Reinigungsarbeiten und ausdrücklich im Vertrag enthaltene Besonderheiten.
1.3 Der Vermieter versichert, dass die Mietsache für Veranstaltungen für bis zu 200 Personen bau- und ordnungsrechtlich zugelassen ist.
2. AGB des Mieters
Anderslautende Bedingungen als die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen gelten nicht. Insbesondere gelten keine AGB des Mieters.
3. Preise, Zahlung
3.1 Der Gesamtpreis für die Leistungen einschließlich der auf die einzelnen Leistungsarten entfallenden Preisanteile ergibt sich aus dem Angebot.
3.2 Mit Annahme des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Bruttogesamtsumme fällig. Ist die Anzahlung nach spätestens 15 Tagen nicht eingegangen, ist der Vertrag hinfällig und die Räumlichkeiten können vom Vermieter anderweitig vermietet werden. Der Restbetrag bei reiner Raumanmietung ist spätestens am Veranstaltungstag fällig. Der Restbetrag bei Arrangements verschiedener Leistungen ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
3.3 Sämtliche Preise sind Nettopreise in EUR. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird der Mieter dem Vermieter bezahlen.
3.4 Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB verlangen.
3.5 Falls der Vermieter ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der Vermieter berechtigt, diesen geltend zu machen.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Haftung des Vermieters
5.1 Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand des Mieters selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Mieters.
5.2 Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
5.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
5.4 Besonderheiten im Rahmen des Vermietungszweckes, die nicht im Vertrag erwähnt sind, sind ausgeschlossen; eine Haftung des Vermieters besteht nicht. Besonderheiten sind u. a. solche,
- 1. für die bestimmte Erlaubnisse von Dritten (z. B. Behörden) erforderlich sind, oder
- 2. bei denen gefährdende Stoffe (z. B. Feuer, Gas, Chemikalien, Wasser) oder Tiere verwendet werden, oder,
- 3. für die der Raum nicht geeignet ist.
5.5 Soweit die Haftung des Vermieters gemäß Abschnitt 6 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen (einschließlich Personen, die der Vermieter auf Weisung des Mieters beauftragt hat).
5.6 Soweit den Mietern gemäß Punkt 6.2 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in zwölf Monaten ab Vornahme der Leistung. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
5.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den Regelungen in Punkt 6.2 nicht verbunden.
5.8 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für andere Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
6. Haftung des Mieters
6.1 Der Mieter haftet für Beschädigungen im Veranstaltungsraum oder an dessen Inventar, auch Inventar Dritter, die durch ihn oder Dritte aus seinem Bereich (z. B. Teilnehmer) verursacht werden. Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Kaution) verlangen. Eine Kaution wird nicht gefordert, soweit der Mieter bis 14 Tage vor Veranstaltungsdatum den Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung erbringt.
6.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximal zugelassene Personenzahl von 200 nicht überschritten wird. Er hat auf eigene Kosten die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Überfüllung verhindern.
6.3 Der Mieter haftet dafür, dass nach der Art der Veranstaltung keine Störung öffentlicher Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lautstärke von Musikdarbietungen.
6.4 GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind anzeigepflichtig. Die GEMA-Gebühren sind alleinige Pflicht des Mieters. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass für die öffentliche Aufführung Musik, die urheberrechtlich geschützt ist, eine Genehmigung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin) einzuholen ist bzw. die Veranstaltung dort anzumelden ist. Der Mieter verpflichtet sich, die Genehmigung einzuholen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Mieter. Er legt dem Vermieter spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Bestätigung über die erteilte GEMA-Genehmigung vor.
6.5 Die Anmietung erfolgt zu dem, in der Auftragsbestätigung genannten Veranstaltungszweck.
6.6 Die Vorschriften der baden-württembergischen Verordnung über den Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO), Unfallverhütungsvorschriften und zu Brandschutz sind einzuhalten. Der Mieter benennt für die Laufzeit der Veranstaltung einen im Sinne der VStättVO verantwortlichen Veranstaltungsleiter. Der Veranstaltungsleiter wird über die Brandschutzordnung und jegliche Sicherheitsmaßnahmen vor Veranstaltungsbeginn unterwiesen.
7. Gegenstände und Anschlüsse
7.1 Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Gegenstände von Dritten beschafft, handelt der Vermieter im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Gegenstände frei.
7.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen gehen zu Lasten des Mieters. Die durch die Verwendung entstehenden Kosten darf der Vermieter pauschal erfassen und umlegen.
7.3 Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störung nicht zu vertreten hat (Stromausfall, Schäden durch Strom etc.).
8. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände
8.1 Vom Mieter oder Teilnehmern mitgebrachte Gegenstände gleich welcher Art befinden sich auf Gefahr des Mieters im Veranstaltungsraum. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
8.2 Mitgebrachte Gegenstände müssen den behördlichen Anforderungen entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
8.3 Der Mieter wird mitgebrachte Gegenstände nach Beendigung der Mietzeit unverzüglich entfernen. Unterlässt der Mieter dies, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen und nach Ablauf einer Wartefrist (mindestens eine Woche, höchstens ein Monat) auf Kosten des Mieters entsorgen. Für im Veranstaltungsraum verbliebene Gegenstände kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs, Raummiete berechnen. Zurückgebliebene Gegenstände des Mieters werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Mieters nachgesandt.
8.4 Der Mieter wird die Teilnehmer verpflichten, den Anforderungen dieser Ziffer nachzukommen und den Vermieter von etwaigen Ansprüchen der Teilnehmer freistellen, soweit Ansprüche des Mieters selbst gegen den Vermieter aus dieser Ziffer ausgeschlossen oder begrenzt wären.
9. Rücktritt des Vermieters
9.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten hat der Vermieter folgende vertragliche Rücktrittsrechte:
9.1.1 Ist die Anzahlung nach spätestens 15 Tagen nicht eingegangen ist der Vertrag hinfällig und die Räumlichkeiten können vom Vermieter anderweitig vermietet werden.
9.1.2 Die Erfüllung des Vertrages wird dem Vermieter aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.
9.1.3 Der Mieter hat den Vertrag unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters, des Zwecks oder des Teilnehmerkreises geschlossen.
9.1.4 Der Vermieter hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Durchführung des Vertrages den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Veranstaltungsraumes oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann.
9.2 Der Rücktritt des Vermieters bedarf der schriftlichen Form.
9.3 Im Fall eines Rücktritts seitens des Vermieters gemäß den Punkten 9.1.3 und/oder 9.1.4 (einschließlich eines Rücktritts aus gesetzlichem Rücktrittsrecht), ist der Vermieter, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt erfolgt, berechtigt 20 % vom vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens des Vermieters (z. B. auf Schadensersatz) bleibt hiervon unberührt.
10. Rücktritt des Mieters
10.1 Der Rücktritt des Mieters bedarf der schriftlichen Form. Er ist nur zulässig, wenn sich aus diesem Vertrag oder aus anwendbarem Recht ein Rücktrittsrecht für den Mieter ergibt. Ein Teilrücktritt des Mieters ist möglich sowohl hinsichtlich der einzelnen Leistungsarten als auch hinsichtlich der Teilnehmeranzahl.
10.2 Bei Rücktritt des Mieters ist der Vermieter berechtigt, nachfolgendes (siehe hierzu 10.3) mindestens in Rechnung zu stellen, wobei die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Vermieters nicht ausgeschlossen sind.
10.3 Rücktrittsbedingungen:
Bei Rücktritt des Mieters, ab Auftragsbestätigung bzw. Eingang der Anzahlung ist der Vermieter berechtigt folgendes in Rechnung zu stellen:
- bis zu sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30 % der Bruttoangebotssumme,
- bis zu vier Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Bruttoangebotssumme,
- bis ein Monat vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der Bruttoangebotssumme,
- unter einem Monat vor Veranstaltungsbeginn: 90 % der Bruttoangebotssumme.
Ist eine Weitervermietung möglich, fällt eine Aufwandspauschale von 500,- EUR (brutto) an.
Entscheidend für die Berechnung der oben genannten Fristen ist das Eingangsdatum der schriftlichen Auftragsstornierung.
10.4 Im Falle einer teilweisen Reduzierung der vereinbarten Leistung oder Umbuchung
durch den Mieter gelten die oben genannten Bestimmungen entsprechend, sofern nicht das Recht zur Reduzierung zu anderen Bedingungen eingeräumt worden ist. Die Reduzierung des Umfangs einzelner Leistungen ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich.
11. Versicherungen
Der Mieter wird die in dem Vertrag genannten Versicherungen abschließen. Weist der Mieter die Versicherungen gegenüber dem Vermieter nicht spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der Leistungserbringung nach, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
12. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung ggf. durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
13. Schriftform
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
14. Sonstiges
14.1 Für eine Vermietung notwendige behördliche Erlaubnisse wird sich der Mieter rechtzeitig auf eigenen Kosten beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Etwaige an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA- Gebühren usw. wird er unmittelbar selbst an den Gläubiger entrichten.
14.2 Die Unter- oder Weitervermietung von Räumen und Inventar bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Vermieters.
14.3 Rechtsgestaltende Mitteilungen (z. B. Kündigungen), die nach diesem Vertrag erforderlich sind, sind an die in dem Vertrag genannten Ansprechpartner zu adressieren.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Ulm der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Im Übrigen gilt § 29a ZPO, wonach für Rechtsstreite über Mieträume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden.
Albhof GmbH & Co. KG
Albhof 1
72535 Heroldstatt